Mithin weisen die beiden erstinstanzlichen Verfügungen inhaltliche Widersprüche auf, welche unter dem Gesichtspunkt des Koordinationsgebotes nicht vertretbar sind. Da es sich hierbei um einen unheilbaren Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens handelt, sind die beiden betroffenen Verfügungen aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Koordination und erneuten gleichzeitigen Eröffnung der entsprechenden Verfügungen an das kantonale Planungsamt und an die Baubewilligungskommission der Gemeinde zurückzuweisen. 14 A. Verwaltungsentscheide 1364 Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1364