Damit würden öffentliche Interessen tangiert. Während also die Baubewilligungskommission der Gemeinde mit ihren Auflagen betreffend den Lärmschutz implizit zum Ausdruck bringt, dass sie die lärmmässigen Auswirkungen der neu zu erstellenden Schiessanlage zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als noch nicht geklärt erachtet, geht das kantonale Planungsamt in seinem Entscheid davon aus, dass die Vorgaben der LSV eingehalten sind. Ausserdem hat die Gemeinde auflageweise die Erstellung eines Lärmund Sichtschutzwalles verlangt, während sich das Planungsamt in seinem Entscheid als Bewilligungsinstanz nach Art. 82 Abs. 2 EG RPG zu dieser baulichen Massnahme nicht ausliess.