Dies führe zum Schluss, dass aus raumplanerischer Sicht ein Nebeneinander von Schiessanlage und Kurbetrieb nicht zweckmässig sei. Nebenher verleiht das Planungsamt seiner Auffassung Ausdruck, dass mit den mit dem Vorhaben einhergehenden Terrainveränderungen in die Landschaft eingegriffen werde. Das Vorhaben komme in eine Landschaftsschutzzone zu liegen. Damit würden öffentliche Interessen tangiert.