gung", Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nutzungen", dass die Lärmwerte gemäss LSV offenbar eingehalten würden. Dies erweise sich aus raumplanerischer Sicht indes nicht als hinreichend. Es sei zu berücksichtigen, dass zwischen einem Lärmpegel von 50 dB(A) eines Pistolenschusses und einem gleich hohen Pegel von Vogelgezwitscher ein Unterschied im subjektiven menschlichen Empfinden bestehe. Entsprechend unterschiedlich sei das Störpotenzial.