Schliesslich hält Ziff. 6.1 des Gemeindeentscheides fest, dass die Verordnungen über die Luftreinhaltung, den Lärmschutz und die allgemeinen Gewässerschutz-Vorschriften zu beachten seien. Das kantonale Planungsamt demgegenüber konstatiert in seinem Entscheid vom 18. Oktober 1999 unter dem Titel "Interessenabwä- 13 A. Verwaltungsentscheide 1363