Gemäss der Ziffer 4.5 der Bewilligungsverfügung hat der Gesuchsteller der Gemeinde ein Lärmschutzgutachten zur Genehmigung einzureichen, welches aufzeigt, mit welchen Massnahmen die Planungswerte in der Umgebung eingehalten werden können. Ausserdem wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Baubewilligungsbehörde ein Betriebsreglement zur Genehmigung vorzulegen. Sodann wird verfügt, dass an Sonn- und allgemeinen Feiertagen kein Schiessbetrieb stattfinden dürfe, sondern nur werktags zwischen 08.00 und 20.00 Uhr. Ziff. 4.9 schreibt die Erstellung eines bepflanzten Lärmund Sichtschutzwalles vor. Schliesslich hält Ziff.