Die Vornahme der nach Art. 24 lit. b RPG gebotenen Interessenabwägung betrifft in der Regel Zuständigkeitsbereiche unterschiedlicher Entscheidinstanzen. Sie ist deshalb koordiniert durchzuführen (BGE 117 Ib 32 mit Hinweis; SOG 1991-36 S. 86). Die Baubewilligungskommission der Gemeinde hat das Vorhaben mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Dezember 1999 mit Auflagen bewilligt. Gemäss der Ziffer 4.5 der Bewilligungsverfügung hat der Gesuchsteller der Gemeinde ein Lärmschutzgutachten zur Genehmigung einzureichen, welches aufzeigt, mit welchen Massnahmen die Planungswerte in der Umgebung eingehalten werden können.