welche sowohl öffentliche als auch betroffene private Interessen berücksichtigt. Namentlich zu beachten sind die in Art. 1 und 3 RPG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung. Soweit in der Spezialgesetzgebung einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret geregelt werden, sind Bauvorhaben im Bewilligungsverfahren vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Sollte sich zeigen, dass in Anwendung dieser Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG durchzuführen.