AJP 1999 S. 1055 ff, S. 1059). Nach dem Gesagten wird ersichtlich, dass den Erwägungen der Vorinstanz unter dem Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nutzungen" nicht gefolgt werden kann. Steht fest, dass ein Vorhaben den lärmschutzrechtlichen Vorgaben von LSV und USG zu genügen vermag - was durch die Gemeinde erst noch abzuklären und im Rahmen der vorzunehmenden Koordination vom Planungsamt zu übernehmen sein wird -, besteht keine Möglichkeit mehr, mit Hilfe von Zweckmässigkeitsüberlegungen raumplanerischen Lärmschutz zu betreiben. Zu berücksichtigen sein werden indessen die Interessen der Rekurrentin im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung.