Zu berücksichtigen sein werden indessen die Interessen der Rekurrentin im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung. Alsdann jedoch unter dem Titel "private Interessen", und nicht etwa im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes. Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1363 Koordination. Grundsätze der Koordination (Art.25a Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die Interessenabwägung gemäss Art.24 lit.b RPG ist zu koordinieren.