Damit wird der Zone ein dem Lärmschutzbedürfnis entsprechender Planungswert beigeordnet. In konkreten Anwendungsfällen müssen die Lärmimmissionen generell soweit begrenzt werden, dass der Lärm überall, wo er hingelangt, die am betreffenden Ort geltenden Werte einhält - in der Kurzone also die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II, obwohl die Schiessanlage selbst in eine andere Zone zu liegen kommen soll (vgl. hiezu Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999 S. 1055 ff, S. 1059).