Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG schreibt als Planungsgrundsatz immerhin vor, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen - unter anderem auch von Lärm herrührend - möglichst zu verschonen seien. Diese Bestimmung gewährt jedoch keinen weitergehenden Schutz als die Spezialnormen des Umweltschutzrechts. "In der Sache selbst richtet sich der Schutz vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen nach den besonderen Vorschriften des Umweltrechts" (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, N. 56 zu Art. 3 mit Hinweis). Eine Verknüpfung des Raumplanungsrechts mit dem Lärmschutzrecht findet sich - auf der Planungsebene - insofern, als gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV den Nut-