eine 50m-Pistolenschiessanlage. Dies hat zwar Auswirkungen auf die Intensität der zu erwartenden Lärmimmissionen. Trotzdem ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass eine derartige Anlage sich nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt. Der Auffassung der Vorinstanz ist zu folgen; das Vorhaben kann als negativ standortgebunden betrachtet werden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob für Aspekte des Lärmschutzes im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG nach diesem Befund noch Raum bleibt. Art. 3 Abs. 3 lit.