Laut der höchstrichterlichen Praxis kann eine Schiessanlage wegen ihrer Auswirkungen in aller Regel vernünftigerweise nicht innerhalb der ordentlichen Bauzonen errichtet werden, ausserdem müssen Schiessanlagen gewissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Sicht, Windverhältnisse usw. entsprechen, was den Bau solcher Anlagen innerhalb des Baugebiets ebenfalls ausschliesst (vgl. URP 1994 S. 16 sowie schon Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. Aufl., Zürich 1991, S. 183 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung). Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine 300m-Schiessanlage, sondern um