Nebst dieser positiven Standortgebundenheit kann ein Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG auch zugänglich sein, wenn seine Lokalisierung in einer Bauzone wegen der von ihm ausgehenden Auswirkungen nicht als sinnvoll erscheint. In diesem Fall bezeichnet man es als negativ Standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG; Leo Schürmann / Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 172; Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 709 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).