A. Verwaltungsentscheide 1362 stellt sich die Frage nach der Gewährung von Erleichterungen im Sin- ne von Art. 14 LSV. Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.5.2000 1362 Schiessanlagen. Eine Pistolenschiessanlage ist negativ standortge- bunden. Raumplanerische Interessenabwägung unter Berücksichti- gung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes. In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis (vgl. BGE 114 Ib 125, 112 Ib 39) eine 300m-Schiessanlage mit 15 Schei- ben als nicht der Planungspflicht unterstehend taxiert. Schiessanlagen können nach dieser Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 24 RPG behandelt werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Grösse, Nutzungs- intensität, der Auswirkungen auf die Umwelt und in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten die Durchführung eines Nut- zungsplanverfahrens verlangen. Im vorliegenden Fall steht eine 50m- Pistolenschiessanlage mit 4 Scheiben zur Diskussion. Eine Schiess- anlage dieser Dimension fällt ohne weiteres unter die erwähnte Recht- sprechung, weshalb das Vorliegen einer Planungspflicht zu verneinen ist. Die Rekursgegnerinnen zogen im Rahmen ihrer Stellungnahmen bzw. anlässlich des Augenscheins die Standortgebundenheit des Vor- habens in Zweifel. Sie begründen dies damit, dass eine Pistolen- schiessanlage wie eingegeben grundsätzlich in der Bauzone verwirk- lichbar und somit nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Das kantonale Planungsamt demgegenüber hat in seinem Entscheid dem Vorhaben vor allem aufgrund der immissions- mässigen Auswirkungen die negative Standortgebundenheit zugebil- ligt. Damit ein zonenwidriges Bauvorhaben nach Art. 24 RPG aus- nahmsweise bewilligt werden kann, muss es aufgrund seines Zwecks aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit objektiv auf eine bestimmte Lage angewiesen sein. 10 A. Verwaltungsentscheide 1362 Nebst dieser positiven Standortgebundenheit kann ein Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG auch zugänglich sein, wenn seine Lokalisierung in einer Bauzone wegen der von ihm ausge- henden Auswirkungen nicht als sinnvoll erscheint. In diesem Fall be- zeichnet man es als negativ Standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG; Leo Schürmann / Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt- schutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 172; Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 709 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Laut der höchst- richterlichen Praxis kann eine Schiessanlage wegen ihrer Auswirkun- gen in aller Regel vernünftigerweise nicht innerhalb der ordentlichen Bauzonen errichtet werden, ausserdem müssen Schiessanlagen ge- wissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Sicht, Windverhältnisse usw. entsprechen, was den Bau solcher Anla- gen innerhalb des Baugebiets ebenfalls ausschliesst (vgl. URP 1994 S. 16 sowie schon Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 2. Aufl., Zürich 1991, S. 183 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre- chung). Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine 300m-Schiessanlage, sondern um eine 50m-Pistolenschiessanlage. Dies hat zwar Auswirkungen auf die Intensität der zu erwartenden Lärmimmissionen. Trotzdem ist erfah- rungsgemäss davon auszugehen, dass eine derartige Anlage sich nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt. Der Auffassung der Vorin- stanz ist zu folgen; das Vorhaben kann als negativ standortgebunden betrachtet werden. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob für Aspekte des Lärm- schutzes im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung ge- mäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG nach diesem Befund noch Raum bleibt. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG schreibt als Planungsgrundsatz immerhin vor, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen - unter anderem auch von Lärm herrührend - möglichst zu verschonen seien. Diese Bestimmung gewährt jedoch keinen weitergehenden Schutz als die Spezialnormen des Umweltschutzrechts. "In der Sache selbst rich- tet sich der Schutz vor lästigen oder schädlichen Einwirkungen nach den besonderen Vorschriften des Umweltrechts" (Pierre Tschannen, Kommentar RPG, N. 56 zu Art. 3 mit Hinweis). Eine Verknüpfung des Raumplanungsrechts mit dem Lärmschutzrecht findet sich - auf der Planungsebene - insofern, als gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV den Nut- 11 A. Verwaltungsentscheide 1363 zungszonen nach RPG Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen sind. Am hier zu entscheidenden Fall illustriert bedeutet dies folgendes: Die Gemeinde hat der Kurzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeord- net (vgl. oben Erw. 6a). Damit wird der Zone ein dem Lärmschutzbe- dürfnis entsprechender Planungswert beigeordnet. In konkreten An- wendungsfällen müssen die Lärmimmissionen generell soweit be- grenzt werden, dass der Lärm überall, wo er hingelangt, die am betref- fenden Ort geltenden Werte einhält - in der Kurzone also die Pla- nungswerte der Empfindlichkeitsstufe II, obwohl die Schiessanlage selbst in eine andere Zone zu liegen kommen soll (vgl. hiezu Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999 S. 1055 ff, S. 1059). Nach dem Gesagten wird ersichtlich, dass den Erwägungen der Vorinstanz unter dem Untertitel "Zweckmässige Zuordnung von Nut- zungen" nicht gefolgt werden kann. Steht fest, dass ein Vorhaben den lärmschutzrechtlichen Vorgaben von LSV und USG zu genügen ver- mag - was durch die Gemeinde erst noch abzuklären und im Rahmen der vorzunehmenden Koordination vom Planungsamt zu übernehmen sein wird -, besteht keine Möglichkeit mehr, mit Hilfe von Zweckmäs- sigkeitsüberlegungen raumplanerischen Lärmschutz zu betreiben. Zu berücksichtigen sein werden indessen die Interessen der Rekurrentin im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung. Alsdann je- doch unter dem Titel "private Interessen", und nicht etwa im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes. Entscheid der Baudirektion vom 12.9.2000 1363 Koordination. Grundsätze der Koordination (Art.25a Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Die Interessenabwägung ge- mäss Art.24 lit.b RPG ist zu koordinieren. Standortgebundene Bauvorhaben können eine Ausnahmebewilli- gung nach Art. 24 RPG erlangen, sofern ihnen "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen" (Art. 24 lit. b RPG). Die Bestimmung ver- langt, dass eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt wird, 12