ist. Die Rekursgegnerinnen zogen im Rahmen ihrer Stellungnahmen bzw. anlässlich des Augenscheins die Standortgebundenheit des Vorhabens in Zweifel. Sie begründen dies damit, dass eine Pistolenschiessanlage wie eingegeben grundsätzlich in der Bauzone verwirklichbar und somit nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Das kantonale Planungsamt demgegenüber hat in seinem Entscheid dem Vorhaben vor allem aufgrund der immissionsmässigen Auswirkungen die negative Standortgebundenheit zugebilligt. Damit ein zonenwidriges Bauvorhaben nach Art.