In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis (vgl. BGE 114 Ib 125, 112 Ib 39) eine 300m-Schiessanlage mit 15 Scheiben als nicht der Planungspflicht unterstehend taxiert. Schiessanlagen können nach dieser Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 24 RPG behandelt werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Grösse, Nutzungsintensität, der Auswirkungen auf die Umwelt und in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten die Durchführung eines Nutzungsplanverfahrens verlangen. Im vorliegenden Fall steht eine 50m- Pistolenschiessanlage mit 4 Scheiben zur Diskussion.