Um in der vorliegenden Situation den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) in sämtlichen bewohnten Liegenschaften in der Umgebung, also auch bei jener von D, einhalten zu können, müsste in Anwendung der Formel von Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV eine Pegelkorrektur K von weniger als -30 erreicht werden, womit noch während 2.5 SHT jährlich geschossen werden könnte (vgl. auch Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 15. November 1999, S. 3). Damit würde das betrieblich Mögliche (vgl. Art. 13 Abs. 2 ait. b LSV) überschritten. Folglich steht fest, dass die 300m-Schiessanlage weder mit technischen noch mit betrieblichen Massnahmen vollständig saniert werden kann, und es