Somit zeigt sich, dass die baulichen/technischen Massnahmen zur Sanierung der Schiessanlagen sich in der Installierung von Schallschutztunnels erschöpfen. Eine Anlage ist saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzungen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf die betreffende Anlage bzw. auf die von ihr verursachten Emissionen anwendbar sind (vgl. A. Schrade, Kommentar zu Art. 16 USG, Zürich 1987, N. 22). Um in der vorliegenden Situation den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) in sämtlichen bewohnten Liegenschaften in der Umgebung, also auch bei jener von D, einhalten zu können, müsste in Anwendung der Formel von Anh. 7 Ziff.