Aufgrund der topografischen Verhältnisse die Liegenschaft D befindet sich einige Meter unterhalb der Schussbahn müsste eine solche Wand allerdings eine Höhe von mehreren Metern aufweisen. Unter anderem angesichts des Umstands, dass sich das fragliche Gebiet inmitten einer Landschaftsschutzzone befindet (vgl. rechtskräftiger Schutzzonenplan Gemeinde vom 16. April 1991), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies einen unverhältnismässigen, unzulässigen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen würde. Somit zeigt sich, dass die baulichen/technischen Massnahmen zur Sanierung der Schiessanlagen sich in der Installierung von Schallschutztunnels erschöpfen.