Wie gesehen führt die Installation von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D nur zu einer Reduktion von 6 dB(A), während bei der Liegenschaft Z die Lärmbelastung um 18 dB(A) verringert werden kann. Dies rührt offensichtlich daher, dass die Liegenschaft D nur beschränkt vom Mündungsknall betroffen ist, jenem tieffrequentigen Lärm, welcher bei der Waffe entsteht (sog. "Waffenknall", vgl. Innerschweizerische Vereinigung für Raumplanung, Schiessanlagen/ Schiesslärm Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Betrieb und Sanierung von Schiessanlagen, Meggen 1994, S. 19). Stark betroffen ist die Liegenschaft D. jedoch aufgrund der horizontal gerin-