Diese baulichen Massnahmen sollen ausserdem dazu dienen, ein Schiessen auf die im Schussfeld liegende Liegenschaft D ausschliessen zu können. Laut dem Gemeinderat stammen die Immissionen bei der Liegenschaft im wesentlichen vom Geschoss-, und nicht vom Mündungsknall und lassen sich weder mit Schiesstunnels noch mit Schallschutzwänden beheben. Der Einbau zusätzlicher Seitenblenden und Lärmschutzwände sei weder verhältnismässig noch notwendig. Wie gesehen führt die Installation von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D nur zu einer Reduktion von 6 dB(A), während bei der Liegenschaft Z die Lärmbelastung um 18 dB(A) verringert werden kann.