von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D um rund 15 dB(A) und bei den Liegenschaften Z und S um ca. 6-7 dB(A) überschritten wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Schiessanlage der Sanierungspflicht von Art. 13 LSV untersteht. Gemäss dieser Pflicht müssen betroffene Anlagen soweit saniert werden, "als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist" (Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV) und "dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden" (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Laut dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Schützengesellschaft die Schiessanlage mit Schiesstunnels auszurüsten.