32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) wurde in den Jahren 1997-1999 durchschnittlich während 2.83 Schiesshalbtagen (SHT) sonntags und während 5.33 SHT werktags geschossen, woraus gesamthaft 13.82 SHT resultieren. Bei jährlich 12'000 Schuss (vgl. Berechnung des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 19 vom 6. Januar 1998, act. 2 der Vorakten der Gemeinde) ergibt dies eine Pegelkorrektur von K = -20.35. Somit ist nach dem derzeitigen Stand von Beurteilungspegeln (Anh. 7 Ziff. 31 Abs. 1 LSV) von 80.65 dB(A) bei der Liegenschaft D, 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft Z und weniger als 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft S auszugehen. Damit steht fest, dass der gemäss Art.