Der Einbau von Schallschutztunnels, wie dies von der Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 17. August 1999 bzw. mit Baubewilligung vom 1. September 1999 auflageweise und unbestrittenermassen verfügt wurde, hätte Werte von 95 dB(A) bei der Liegenschaft D und von 74 dB(A) bei der Liegenschaft Z zur Folge. Bei der weiter entfernt und tiefer liegenden Liegenschaft S ist anzunehmen, dass die Einzelschusspegel gegenüber der Liegenschaft Z etwas tiefer anzusiedeln sind. Gemäss den zur Verfügung gestellten Schiessplänen und in Anwendung von Anh. 7 Ziff. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV;