A. Verwaltungsentscheide 1361 2. Bau- und Planungsrecht 1361 Schiessanlagen. Voraussetzung der Sanierungspflicht, Verhältnis- mässigkeit baulicher und betrieblicher Massnahmen. Die Lärmsituation rund um die Schiessanlage präsentiert sich der- zeit d.h. vor der umstrittenen Sanierung basierend auf den Schiessdaten der Jahre 1997-1999 wie folgt: Gemäss dem vom 9. Juni 1997 datierenden Gutachten der M. AG betragen die gemes- senen, gemittelten Einzelschusspegel bei der Liegenschaft D 101 dB(A) und bei der Liegenschaft Z 92 dB(A). Der Einbau von Schall- schutztunnels, wie dies von der Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 17. August 1999 bzw. mit Baubewilligung vom 1. September 1999 auflageweise und unbestrittenermassen verfügt wurde, hätte Werte von 95 dB(A) bei der Liegenschaft D und von 74 dB(A) bei der Liegen- schaft Z zur Folge. Bei der weiter entfernt und tiefer liegenden Liegen- schaft S ist anzunehmen, dass die Einzelschusspegel gegenüber der Liegenschaft Z etwas tiefer anzusiedeln sind. Gemäss den zur Verfü- gung gestellten Schiessplänen und in Anwendung von Anh. 7 Ziff. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) wurde in den Jahren 1997-1999 durchschnittlich während 2.83 Schiesshalbtagen (SHT) sonntags und während 5.33 SHT werktags geschossen, woraus ge- samthaft 13.82 SHT resultieren. Bei jährlich 12'000 Schuss (vgl. Be- rechnung des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 19 vom 6. Ja- nuar 1998, act. 2 der Vorakten der Gemeinde) ergibt dies eine Pegel- korrektur von K = -20.35. Somit ist nach dem derzeitigen Stand von Beurteilungspegeln (Anh. 7 Ziff. 31 Abs. 1 LSV) von 80.65 dB(A) bei der Liegenschaft D, 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft Z und weniger als 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft S auszugehen. Damit steht fest, dass der gemäss Art. 43 in Verbindung mit Anh. 7 Ziff. 2 LSV an- wendbare Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) ohne Berücksichtigung 7 A. Verwaltungsentscheide 1361 von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D um rund 15 dB(A) und bei den Liegenschaften Z und S um ca. 6-7 dB(A) überschritten wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Schiessanlage der Sanierungs- pflicht von Art. 13 LSV untersteht. Gemäss dieser Pflicht müssen be- troffene Anlagen soweit saniert werden, "als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist" (Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV) und "dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden" (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Laut dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Schützen- gesellschaft die Schiessanlage mit Schiesstunnels auszurüsten. Diese bauliche bzw. technische Massnahme hätte bei der Liegenschaft D eine Lärmreduktion um 6 dB(A) und bei der Liegenschaft Z eine sol- che von 18 dB(A) zur Folge. In bezug auf die Liegenschaft S wäre ein ähnliches Ergebnis zu erwarten wie bei der Liegenschaft Z (vgl. oben). Wie der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid richtig erkannt hat, können damit die Beurteilungspegel ausser bei der Liegenschaft D unter den Immissionsgrenzwert gesenkt werden. Die Rekurrenten beantragen, es sei die Schützengesellschaft zu verpflichten, darüber hinaus genügend gross dimensionierte Seiten- blenden und Lärmschutzwände zu erstellen, um auch bei der Liegen- schaft D. eine wahrnehmbare Lärmreduktion erreichen zu können. Diese baulichen Massnahmen sollen ausserdem dazu dienen, ein Schiessen auf die im Schussfeld liegende Liegenschaft D ausschlies- sen zu können. Laut dem Gemeinderat stammen die Immissionen bei der Liegen- schaft im wesentlichen vom Geschoss-, und nicht vom Mündungsknall und lassen sich weder mit Schiesstunnels noch mit Schallschutzwän- den beheben. Der Einbau zusätzlicher Seitenblenden und Lärm- schutzwände sei weder verhältnismässig noch notwendig. Wie gesehen führt die Installation von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D nur zu einer Reduktion von 6 dB(A), während bei der Liegenschaft Z die Lärmbelastung um 18 dB(A) verringert werden kann. Dies rührt offensichtlich daher, dass die Liegenschaft D nur beschränkt vom Mündungsknall betroffen ist, jenem tieffrequentigen Lärm, welcher bei der Waffe entsteht (sog. "Waffenknall", vgl. Inner- schweizerische Vereinigung für Raumplanung, Schiessanlagen/ Schiesslärm Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Betrieb und Sanierung von Schiessanlagen, Meggen 1994, S. 19). Stark be- troffen ist die Liegenschaft D. jedoch aufgrund der horizontal gerin- 8 A. Verwaltungsentscheide 1361 gen Distanz zur Schussbahn vom Überschallknall des Projektils, dem hochfrequentigen, peitschenartigen Geschossknall (vgl. Inner- schweizer Vereinigung für Raumplanung, a.a.O., S. 19). Dies geht auch aus dem Gutachten M. hervor (vgl. Gutachten M., Situationsplan 1:200 "300m-Schiessstand", dunkel schraffierter Geschossknall- Bereich). Der von den Rekurrenten geforderte Einbau von Seitenblen- den, welche gleichartig d.h. zum Schutz vor dem seitlichen Mün- dungsknall , aber etwas weniger effektiv wirken wie Schallschutztun- nels, hätte keine weitere Verbesserung der Lärmsituation für die Lie- genschaft D zur Folge. Technisch zu erreichen wäre eine Lärmreduk- tion indessen wohl mit Hilfe einer seitlichen Lärmschutzwand, welche die Liegenschaft D gegenüber dem Geschossknall abschirmen könn- te. Eine solche Wand müsste, um effektiv wirken zu können, leicht schräg in Richtung Schiessstand versetzt, in Schussrichtung ausge- richtet zu stehen kommen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse die Liegenschaft D befindet sich einige Meter unterhalb der Schuss- bahn müsste eine solche Wand allerdings eine Höhe von mehreren Metern aufweisen. Unter anderem angesichts des Umstands, dass sich das fragliche Gebiet inmitten einer Landschaftsschutzzone befin- det (vgl. rechtskräftiger Schutzzonenplan Gemeinde vom 16. April 1991), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies einen unverhältnismässigen, unzulässigen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen würde. Somit zeigt sich, dass die baulichen/technischen Massnahmen zur Sanierung der Schiessanlagen sich in der Installie- rung von Schallschutztunnels erschöpfen. Eine Anlage ist saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzun- gen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf die betreffende Anlage bzw. auf die von ihr verursachten Emissionen anwendbar sind (vgl. A. Schrade, Kommentar zu Art. 16 USG, Zürich 1987, N. 22). Um in der vorliegenden Situation den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) in sämtlichen bewohnten Liegenschaften in der Umgebung, also auch bei jener von D, einhalten zu können, müsste in Anwendung der For- mel von Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV eine Pegelkorrektur K von weniger als -30 erreicht werden, womit noch während 2.5 SHT jährlich ge- schossen werden könnte (vgl. auch Stellungnahme Amt für Umwelt- schutz vom 15. November 1999, S. 3). Damit würde das betrieblich Mögliche (vgl. Art. 13 Abs. 2 ait. b LSV) überschritten. Folglich steht fest, dass die 300m-Schiessanlage weder mit technischen noch mit betrieblichen Massnahmen vollständig saniert werden kann, und es 9 A. Verwaltungsentscheide 1362 stellt sich die Frage nach der Gewährung von Erleichterungen im Sin- ne von Art. 14 LSV. Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.5.2000 1362 Schiessanlagen. Eine Pistolenschiessanlage ist negativ standortge- bunden. Raumplanerische Interessenabwägung unter Berücksichti- gung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes. In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis (vgl. BGE 114 Ib 125, 112 Ib 39) eine 300m-Schiessanlage mit 15 Schei- ben als nicht der Planungspflicht unterstehend taxiert. Schiessanlagen können nach dieser Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 24 RPG behandelt werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Grösse, Nutzungs- intensität, der Auswirkungen auf die Umwelt und in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten die Durchführung eines Nut- zungsplanverfahrens verlangen. Im vorliegenden Fall steht eine 50m- Pistolenschiessanlage mit 4 Scheiben zur Diskussion. Eine Schiess- anlage dieser Dimension fällt ohne weiteres unter die erwähnte Recht- sprechung, weshalb das Vorliegen einer Planungspflicht zu verneinen ist. Die Rekursgegnerinnen zogen im Rahmen ihrer Stellungnahmen bzw. anlässlich des Augenscheins die Standortgebundenheit des Vor- habens in Zweifel. Sie begründen dies damit, dass eine Pistolen- schiessanlage wie eingegeben grundsätzlich in der Bauzone verwirk- lichbar und somit nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Das kantonale Planungsamt demgegenüber hat in seinem Entscheid dem Vorhaben vor allem aufgrund der immissions- mässigen Auswirkungen die negative Standortgebundenheit zugebil- ligt. Damit ein zonenwidriges Bauvorhaben nach Art. 24 RPG aus- nahmsweise bewilligt werden kann, muss es aufgrund seines Zwecks aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit objektiv auf eine bestimmte Lage angewiesen sein. 10