bung der betreffenden Verfügung führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein unter Beachtung der Ausstandspflichten ergangener Entscheid materiell anders hätte lauten können. Eine Heilung des Mangels in oberer Instanz ist, anders etwa als bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht möglich (Hans-Jürg Schär, a.a.O., N. 29 und 32 zu Art. 4). Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entscheid der Baudirektion vom 21.3.2000 6