ob er tatsächlich befangen war oder nicht, ist daher nicht von Belang. Folglich hätte er im Verfahren vor dem Gemeinderat in den Ausstand treten müssen. Dies hat er indes nicht getan. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass zumindest der Gemeindepräsident die Ausstandsvorschriften nicht beachtet hat. Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht gilt als schwerwiegende Verletzung zwingenden Verfahrensrechts, welche in der Regel zur Aufhe- 5 A. Verwaltungsentscheide 1360