Die Rekurrenten beantragen mit dem vorliegenden Rekurs, dass der Rekursentscheid des Gemeinderates aufzuheben, das Baugesuch abzuweisen und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei. Aufgrund der Feststellung, dass der Gemeindepräsident am Einspracheaugenschein den Eindruck erweckt hat, dass eine Bewilligung (allenfalls mit Auflagen) erteilt werden kann, muss für das nachfolgende Verfahren vor dem Gemeinderat, bei welchem die heutigen Rekurrenten die erwähnten Anträge gestellt haben, objektiv von einer Voreingenommenheit des Gemeindepräsidenten ausgegangen werden, womit der Gemeindepräsident zumindest den Anschein von Befangenheit erweckt;