willigung zugänglich ist, da es - wie der Stellungnahme des Gemeinderates zu entnehmen ist - die Absicht war, an dieser Verhandlung einen Konsens zu erzielen, und ein solcher Konsens letztlich nur die Erteilung einer Bewilligung (allenfalls mit Auflagen) zum Inhalt haben kann. Die Rekurrenten beantragen mit dem vorliegenden Rekurs, dass der Rekursentscheid des Gemeinderates aufzuheben, das Baugesuch abzuweisen und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei.