Zwar mag es zutreffen, dass der Gemeindepräsident den Augenschein eröffnet, die Verfahrensleitung nachher aber dem Baubewilligungspräsidenten überlassen hat. Abgesehen davon, dass er hinsichtlich der Festlegung der Hauptfassade seine Auffassung an der Verhandlung geäussert hat (vgl. Protokoll vom 7. Oktober 1998 S. 3), und er damit den Anschein erweckt, dass er sich diesbezüglich festgelegt hat, ist anzunehmen, dass sich der Gemeindepräsident zumindest grob mit dem Bauvorhaben und den Einsprachen befasst hat, und er durch seine Anwesenheit objektiv betrachtet den Anschein erweckt, dass das Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen einer Be-