86 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) sind Einsprachen in mündlicher Verhandlung abzuklären und zu bereinigen. Die mündliche Verhandlung soll dem Bauherrn Gelegenheit zu einem Gespräch mit den Einsprechern unter behördlicher Leitung geben. Gegenstand der Einspracheverhandlung sind die von den Einsprechern bezüglich des Bauvorhabens erhobenen Einwände und geltend gemachten Vorbehalte. Die Behörde soll nach Möglichkeit zur Bereinigung beitragen und die Beteiligten auf rechtlich nicht haltbare Standpunkte hinweisen. In diesem Rahmen muss die Behörde tätig werden.