Die Baugesuchsteller vertreten die Auffassung, dass die getroffene Verfahrensmassnahme (Anwesenheit des Gemeindepräsidenten an der Einspracheverhandlung) höchstens dann zu beanstanden wäre, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gemeindepräsidenten in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Rekursverfahren vorlägen, und dass keine solchen Anhaltspunkte vorlägen. Nach Art. 86 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) sind Einsprachen in mündlicher Verhandlung abzuklären und zu bereinigen.