Behördenmitglieder eingeladen gewesen. Der Gemeindepräsident habe beim späteren Entscheid der Baukommission über die eingegangenen Einsprachen in keiner Weise mitgewirkt. Er sei auch an keiner Sitzung anwesend gewesen. Die Baugesuchsteller vertreten die Auffassung, dass die getroffene Verfahrensmassnahme (Anwesenheit des Gemeindepräsidenten an der Einspracheverhandlung) höchstens dann zu beanstanden wäre, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Gemeindepräsidenten in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Rekursverfahren vorlägen, und dass keine solchen Anhaltspunkte vorlägen.