Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, die zur Voreingenommenheit führen können, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 285f.; vgl. auch BGE 120 V 365). Die Rekurrenten führen in ihrer Rekursschrift aus, dass der Gemeindepräsident die Einspracheverhandlung geleitet habe. Im Anschluss daran seien die Einspracheentscheide ergangen.