4 Abs. 1 lit. b VwVG nennt die Mitwirkung am Vorentscheid, mithin die Vorbefassung, als Ausstandsgrund. Wer bereits am Vorentscheid, d.h. am angefochtenen Entscheid, mitgewirkt hat, darf keinen Einfluss auf die Überprüfung in oberer Instanz nehmen. Ob dieser Verpflichtung tatsächlich auch nachgelebt wird, können die Betroffenen nicht beurteilen, wenn sie die personelle Zusammensetzung der entsprechenden Behörde nicht kennen. Sie haben deshalb einen Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen. Daher haben Verfügungen nach Art. 12 lit. a VwVG neben der Bezeichnung der 2 A. Verwaltungsentscheide 1360