Art. 58 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet unter anderem die Beurteilung einer Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidet nicht - wie im vorliegenden Fall - eine gerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Rechtspflegeinstanz, so ergibt sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch (BGE 120 Ia 186, 117 Ia 410, 114 Ia 279). Die Frage, unter welchen konkreten Umständen die Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in Ausstand zu treten haben, beurteilt sich vorab nach kantonalem Recht. Art. 4 Abs. 1 lit. a - e des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;