Sachverhalt: Das mit einem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland befasste Verhöramt hatte einem Vertreter der Ge­ suchstellerin die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme des Y. bewil­ ligt. Dieser ist in der ausserrhodischen Gemeinde Z. wohnhaft, indes­ sen betraf die Einvernahme seine Tätigkeit für eine in Liechtenstein domizilierte Finanzgesellschaft. Y., der geltend machte, er unterstehe in der Schweiz dem Anwaltsgeheimnis und in Liechtenstein dem Treu­ händergeheimnis, erhob gegen die Verfügung des Verhöramtes ohne Erfolg Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 65a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internatio­