Im übrigen soll nicht nur dem Angeklagten eine wirkungsvolle Verteidigung ermöglicht werden, sondern das Gericht soll auch in der Lage sein, die Parteivorbringen mit der nötigen Gründ­ lichkeit zu überprüfen. Die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Unterlagen können demgemäss nicht zur Begründung eines Schuld­ spruchs gegen die Appellatin herangezogen werden. OGer, 2. Abt., 26.10.1999 3351 Internationale Rechtshilfe. Teilnahme eines ausländischen Pro­ zessbeteiligten an der Einvernahme eines Zeugen, der das Berufsge­ heimnis beansprucht (Art. 65a IRSG, Art. 321 StGB, Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO).