eingabe offenlegt. Dies gilt um so mehr in Fällen wie dem vorliegen­ den, wo das Beweismaterial als Teil der polizeilichen Ermittlungen bereits seit längerem verfügbar war. Dies ist unabdingbar, wenn einer­ seits dem Angeklagten ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zu­ gestanden und anderseits unnötige Verfahrensverzögerungen vermie­ den werden sollen. Im übrigen soll nicht nur dem Angeklagten eine wirkungsvolle Verteidigung ermöglicht werden, sondern das Gericht soll auch in der Lage sein, die Parteivorbringen mit der nötigen Gründ­ lichkeit zu überprüfen.