214 Abs. 3 und 217 Abs. 2 StPO). Zwar wird im Kommentar Bänziger/Stolz/Kobler bemerkt, dass dadurch ein späteres Vorbringen nicht ausgeschlossen ist (N. 7 zu Art. 214 StPO). Doch findet dies seine Schranke am verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist daher zu verlangen, dass die Staatsanwalt­ schaft im Appellationsverfahren neue Beweise mit der Appellations­ 144 B. Gerichtsentscheide 3351