4 BV wie auch Art. 6 EMRK dem Angeklagten das Recht zu, sich zu allen wesentlichen Punkten, namentlich auch zum Beweis der Schuldfrage zu äussern (BGE 109 la 177,114 la 97). Ob vorliegend das Anhörungsrecht ausreichend gewahrt würde, wenn der Angeklagten zugemutet wird, direkt zu den an Schranken gemachten neuen Massangaben und den gestützt darauf angestellten Berechnungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, erscheint zweifelhaft. Sowohl für den Appellanten wie auch für den Appellaten gilt, dass die Beweisergänzungen in der Appellationseingabe genannt werden sollen (Art. 214 Abs. 3 und 217 Abs. 2 StPO).