Sie kann nicht ausgedehnt und auch nicht ohne Anhö­ rung der Angeklagten abgeändert werden (Schmid, Strafprozessrecht, S. 43, N 145 ff.). Das Gericht ist an den ihm unterbreiteten Sachver­ halt, nicht aber an dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung ge­ bunden (SGGVP 1995, Nr. 66). Bei Fahrlässigkeitstaten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll; eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklageschrift abweichenden Sachverhaltes verletzt das rechtliche Gehör (BGE 116 la 455). Weiter gestehen Art. 4 BV wie auch Art.