In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die dar­ auf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage­ schrift (Überweisungsverfügung) zur Last gelegten Umstände zugrunde legen darf. Die Anklage ist mit der Überweisung an den Richter fixiert. Sie kann nicht ausgedehnt und auch nicht ohne Anhö­ rung der Angeklagten abgeändert werden (Schmid, Strafprozessrecht, S. 43, N 145 ff.).