B. Gerichtsentscheide 3350 3350 Appellationsverhandlung. Keine Berücksichtigung von Beweismate­ rial, welches die Staatsanwaltschaft erst an Schranken vorgelegt hat (Art. 26, 214 Abs. 3 StPO). In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob das Gericht auf die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Beweise und die dar­ auf abgestützte Argumentation eingehen kann. Gemäss Art. 26 StPO gilt das Anklageprinzip, was bedeutet, dass das Gericht seinem Urteil nur die dem Angeklagten in der Anklage­ schrift (Überweisungsverfügung) zur Last gelegten Umstände zugrunde legen darf. Die Anklage ist mit der Überweisung an den Richter fixiert. Sie kann nicht ausgedehnt und auch nicht ohne Anhö­ rung der Angeklagten abgeändert werden (Schmid, Strafprozessrecht, S. 43, N 145 ff.). Das Gericht ist an den ihm unterbreiteten Sachver­ halt, nicht aber an dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung ge­ bunden (SGGVP 1995, Nr. 66). Bei Fahrlässigkeitstaten müssen in der Anklageschrift sämtliche Umstände aufgeführt werden, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll; eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklageschrift abweichenden Sachverhaltes verletzt das rechtliche Gehör (BGE 116 la 455). Weiter gestehen Art. 4 BV wie auch Art. 6 EMRK dem Angeklagten das Recht zu, sich zu allen wesentlichen Punkten, namentlich auch zum Beweis der Schuldfrage zu äussern (BGE 109 la 177,114 la 97). Ob vorliegend das Anhörungsrecht ausreichend gewahrt würde, wenn der Angeklagten zugemutet wird, direkt zu den an Schranken gemachten neuen Massangaben und den gestützt darauf angestellten Berechnungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, erscheint zweifelhaft. Sowohl für den Appellanten wie auch für den Appellaten gilt, dass die Beweisergänzungen in der Appellationseingabe genannt werden sollen (Art. 214 Abs. 3 und 217 Abs. 2 StPO). Zwar wird im Kommentar Bänziger/Stolz/Kobler bemerkt, dass dadurch ein späteres Vorbringen nicht ausgeschlossen ist (N. 7 zu Art. 214 StPO). Doch findet dies seine Schranke am verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist daher zu verlangen, dass die Staatsanwalt­ schaft im Appellationsverfahren neue Beweise mit der Appellations­ 144 B. Gerichtsentscheide 3351 eingabe offenlegt. Dies gilt um so mehr in Fällen wie dem vorliegen­ den, wo das Beweismaterial als Teil der polizeilichen Ermittlungen bereits seit längerem verfügbar war. Dies ist unabdingbar, wenn einer­ seits dem Angeklagten ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zu­ gestanden und anderseits unnötige Verfahrensverzögerungen vermie­ den werden sollen. Im übrigen soll nicht nur dem Angeklagten eine wirkungsvolle Verteidigung ermöglicht werden, sondern das Gericht soll auch in der Lage sein, die Parteivorbringen mit der nötigen Gründ­ lichkeit zu überprüfen. Die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Unterlagen können demgemäss nicht zur Begründung eines Schuld­ spruchs gegen die Appellatin herangezogen werden. OGer, 2. Abt., 26.10.1999 3351 Internationale Rechtshilfe. Teilnahme eines ausländischen Pro­ zessbeteiligten an der Einvernahme eines Zeugen, der das Berufsge­ heimnis beansprucht (Art. 65a IRSG, Art. 321 StGB, Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Sachverhalt: Das mit einem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland befasste Verhöramt hatte einem Vertreter der Ge­ suchstellerin die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme des Y. bewil­ ligt. Dieser ist in der ausserrhodischen Gemeinde Z. wohnhaft, indes­ sen betraf die Einvernahme seine Tätigkeit für eine in Liechtenstein domizilierte Finanzgesellschaft. Y., der geltend machte, er unterstehe in der Schweiz dem Anwaltsgeheimnis und in Liechtenstein dem Treu­ händergeheimnis, erhob gegen die Verfügung des Verhöramtes ohne Erfolg Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 65a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internatio­ nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darf die Anwesen­ heit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, nicht 145