Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint die Anklagevertretung durch den a.o. Untersuchungsrichter, wie dies die ausserrhodische Verfahrensordnung vorsieht, im Gegensatz zur Per­ sonalunion zwischen Überweisungsrichter und erkennendem Richter unbedenklich (vgl. BGE 114 la 60 ff., 114 la 140 ff.). OGer,2. Abt., 13.7.1999 143