Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu den Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist beispielsweise die Anklagevertretung durch denjenigen Ankläger, der einen mit Einsprache weitergezogenen Strafbescheid, den er selbst erlassen hat, nicht unzulässig (BGE 124 I 76). Die Personalunion von Haftrichter und Ankläger verletzt Art. 5 Ziff. 5 EMRK, erfordert aber nicht die Anklagevertretung durch einen ande­ ren Staatsanwalt (BGE 124 I 274). Diesbezüglich ist hier festzuhalten, dass die Hafteröffnung durch Verhörrichter Dr. B. verfügt worden ist. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint die Anklagevertretung durch den a.o.