Der Grund hierfür liegt vorab in verfahrensökonomischen Überlegungen (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur StPO AR, N. 2 zu Art. 264). Dass der die Untersuchung führende Beamte die vertiefteren Kennt­ nisse über das Verfahren besitzt als ein a.o. Staatsanwalt, der wie hier für das zweitinstanzliche Verfahren neu einzusetzen war, liegt auf der Hand. Sein Mitwirken als Anklagevertreter ist nach ausserrhodischem Prozessrecht indes möglich. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu den Verfahrensgarantien des Art.