Dadurch, dass er nicht nur das Verfahren gegen den Angeklagten führte, sondern für Appenzell Innerrhoden auch dasjenige gegen den Mittäter D., gelangte der Un­ tersuchungsrichter nicht auf unzulässige Weise zu umfassenderen Informationen. Art. 349 StGB sieht für mehrere Mittäter die Konzentra­ tionsmaxime ja gerade vor, um eine einheitliche Strafverfolgung zu ermöglichen. Anderseits kann in Einzelfällen gemäss Art. 264 Abs. 2 StPO die Vertretung der Anklage dem Verhörrichter übertragen werden. Der Grund hierfür liegt vorab in verfahrensökonomischen Überlegungen (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur StPO AR, N. 2 zu Art. 264).